Satzung der
Narrenzunft Mühlheim/Renfrizhausen
§ 1 Der Verein
1. Der
Verein führt den Namen „Narrenzunft Mühlheim/Renfrizhausen“. Der Sitz ist in
Sulz am Neckar, Kreis Rottweil, Amtsgericht Oberndorf. Zweck des Vereins ist
die Pflege, Einhaltung und Weiterführung der örtlichen Fasnachtsbräuche. Der
Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Das Geschäftsjahr beginnt zum 01. April eines
Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr 2004 endet
am 31. März 2005.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Sie endet
durch Ausschluss, freiwilligen Austritt, oder Tod.
2. Mitglieder
von 0-18 Jahren werden aufgenommen, wenn ein Elternteil aktives Mitglied im Verein ist. Mitglieder von 16-18 Jahren, sowie Mitglieder der Garde
werden aufgenommen, wenn ein Elternteil passives oder aktives Mitglied im
Verein ist. Die
Mitgliedschaft der Kinder muss von einem Elternteil schriftlich beantragt oder
beendet werden. Kinder von unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt und nicht
wählbar. Ausnahmen regelt die Jugendordnung.
3. Die
Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
4. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Jahr der Kündigung wird der volle
Jahresbeitrag erhoben. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Der Wohnsitz des
Mitgliedes muss der Vorstandschaft bekannt sein.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
1. Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderungen bestimmt die Vorstandschaft,
bedarf aber der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Narrenrat
3. Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
1. Personen
der Vorstandschaft müssen Mitglieder sein. Der Vorstand leitet den Verein. Der
Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. erster Vorstand (Vorsitzender)
b. zweiter Vorstand (Stellvertreter)
a. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
b. Vorstand interne Organisation
c. Vorstand Finanzen
2. Jeder
von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im
Innenverhältnis wird der 2. Vorstand nur bei Verhinderung oder auf Grund des
ausdrücklichen Auftrages des 1. Vorstandes tätig. Im Übrigen unterstützt er den
1. Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
§ 6 Der Narrenrat
1. Personen
des Narrenrates müssen Mitglieder sein.
2. Der
Narrenrat besteht aus:
Block
A Block B
*
1. Vorstand * 2. Vorstand
* Vorstand Öffentlichkeitsarbeit Vorstand
interne Organisation
*
Schriftführer *
Kassierer Vorstand
Finanzen
*
Beisitzer *
Beisitzer
*
Beisitzer *
Beisitzer
*
Beisitzer *
Beisitzer
*
Jugendvertreter
3. Bei
der alljährlichen Generalversammlung wird im Wechsel jeweils ein Block gewählt.
Im Jahr 2006 wird zum ersten Mal Block A gewählt, Block B wird 2007 gewählt.
4. Der
Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Narrenrat bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
5. Wählbar
in den Narrenrat sind Mitglieder ab 18 Jahren.
6. Ist
ein Narrenratsmitglied vorzeitig ausgeschieden, dauernd verhindert, oder
verfüllt seine Aufgaben nicht pflichtgemäß, so ist es in der nächsten
Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Neuwahlen zu ersetzen. Es kann bei
Bedarf eine kommissarische Besetzung durch den Narrenrat bis zur nächsten
Mitgliederversammlung erfolgen.
7. Der
Narrenrat darf einen Protokollführer beauftragen, das Protokoll während einer
Ausschusssitzung zu schreiben. Dieser hat jedoch keine weiteren Rechte
(Mitspracherecht, Stimmrecht, usw.)
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft einmal jährlich einberufen.
Außerordentliche Versammlungen können von der Vorstandschaft aus zwingenden
Gründen einberufen werden.
2. Bei
den Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entsprechend § 32 BGB.
3. Zu
einem Beschluss, der eine Änderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder entsprechend § 32 BGB erforderlich.
4. Anträge
und Vorschläge sind einem der drei Vorstände dem 1.
Vorstand 48 Stunden vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
5. Die
Versammlung leitet in der Regel der 1. Vorstand einer der drei Vorstände.
6. Die
Mitgliederversammlung wird 14 Tage vorher einberufen durch die Veröffentlichung
im Schwarzwälder Boten, Südwestpresse, Gemeindeblättle. Ausreichend ist jedoch
die Veröffentlichung in einer dieser Zeitungen.
7. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
von 3 Narrenratsmitglieder zu unterschreiben ist.
8. Die
anwesenden Mitglieder bescheinigen durch Unterschriftsleistung ihre Anwesenheit.
9. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, oder wenn es von mindestens einem
Mitglied der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angeregt wird,
schriftlich und geheim.
10. Die
Ausnahme hiervon bildet, die Wahl des Narrenrates, die grundsätzlich schriftlich
und geheim durchgeführt werden muss.
11. Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Sie haben
die Aufgabe den Kassenbericht des Kassierers zu prüfen und das Ergebnis der
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Bericht ist schriftlich zu erstellen und
von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.
§ 8 Narrenordnung
1. Der Narrenrat ist
ermächtigt eine Narrenordnung zu erstellen, die insbesondere auch die
Richtlinien über das Verhalten und das Auftreten der Narren und Gruppen.
2. Die
Narrenordnung besteht aus:
a. Geschäftsordnung
b. Beitragsordnung
c. Ehrenordnung
d. Jugendordnung
e. Gardeordnung
f. Kleiderordnung
g. Veranstaltungsordnung
h. Strafordnung
§ 9 Auflösung
1. Zur
Auflösung der Narrenzunft ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung von ¾ der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die örtliche Kinder- und
Jugendförderung
§ 10 Schlussbestimmung
Soweit in dieser
Satzung keine besondere Regelung getroffen worden ist, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt
mit dem Tage der Zustimmung in Kraft.